Allgemeine Geschäftsbedingungen der CWC PASEMANN

I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und
Bestandteil aller zwischen der CULTUR & WERBE COMPANY PASEMANN (nachfolgend
CWC genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen
Verträge, welche die Vermietung bzw. den Verkauf von Gegenständen, die Vermittlung von
künstlerischen Leistungen und/ oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen
der CWC zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertrags-
bestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vorverhandlung, Angebot und Vertragsabschluß

1. Der Kunde benennt der CWC den Zeitraum, den Ort, die Ausstattung der Räumlichkeiten, die
gewünschte künstlerische Ausgestaltung und den genauen technischen Aufwand der geplanten
Veranstaltung.
2. Die CWC fertigt ein unverbindliches Angebot an. Die Auftragserteilung durch den Kunden
bedarf der Schriftform und ist für den Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftrags-
erteilung bindend.
3. Die CWC ist in der Entscheidung über die Annahme frei.
4. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die CWC zustande.
5. Die Vollmacht der Vertreter der CWC erstreckt sich nicht weiter, als es in dieser Hinsicht im
Betrieb der CWC üblich ist. Allein Kraft ausdrücklicher schriftlicher Vollmacht kann von der
vorgenannten, beabsichtigten Vollmacht abgesehen werden.
6. Alle Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen, technischen Umschreibungen, Skizzen oder Pläne,
die die CWC übergibt, bleiben unter dem ausdrücklichen Vorbehalt ihrer Autorenrechte
Eigentum der CWC. Damit verbunden ist das Verbot, ganze oder teilweise Kopien anzufertigen
oder diese an Dritte zur Kenntnisnahme weiterzugeben, sofern dafür nicht die schriftliche
Zustimmung der CWC vorliegt.
7. Angaben über Abmessungen, Arbeitsweise der Geräte und andere technische Daten, wie sie in
Preislisten, Katalogen, Prospekten oder Anzeigen angegeben sind, werden als annähernde Werte
verstanden, binden die CWC nur, wenn eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen
wurde.

§ 3 Preisgestaltung

1. Alle mit der CWC vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert-
steuer.
2. Mietpreise gelten ab Lager. Kaufpreise zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungs-
kosten gelten ebenfalls ab Lager.
3. Bei einem Zahlungsverzug tritt der automatische Widerruf sämtlicher Rabattvereinbarungen
ein, die volle Summe der Rabatte wird zur Hauptforderung fällig.
4. Es werden generell keine Rabatte auf Pauschalpreise, Personal und Transport gewährt.
5. Ortsübliches Catering während des Aufbaus, der Veranstaltung und des Abbaus gehen zu Lasten
des Kunden.
6. Die CWC hat das Recht, Vorauszahlungen, Kautionen oder Bankbürgschaften bis zur Höhe des
Wertes der Ware bzw. der geforderten Dienstleistung zu verlangen.


II. Vermietung von Gegenständen


§ 1 Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager der
CWC (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände
im Lager der CWC (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, die CWC
oder ein Dritter den Transport durchführt.
§ 2 Vergütung

1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss
gültigen Preisliste der CWC enthaltene Mietpreis als vereinbart.
2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Be-
treuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein branchen-
übliches Entgelt als vereinbart.

§ 3 Transport

1. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet die CWC nicht den Transport der
Mietgegenstände. Übernimmt die CWC den Transport der Mietgegenstände durch aus-
drückliche Vereinbarung zwischen der CWC und dem Kunden, kann die CWC den Trans-
port nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatz-
ansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.
2. Lässt die CWC den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den
Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu
diesem Zweck Abtretung der der CWC gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in dem-
jenigen Umfang verlangen, in dem die CWC dem Kunden gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 und
2 zur Haftung verpflichtet ist.

§ 4 Stornierung durch den Kunden

1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu
kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 20 % der gesamten Vergütung gemäß
§ 2, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 50 % der gesamten
Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und
80 % der Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird,
als Schadenersatz an die CWC zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang
des Kündigungsschreibens bei der CWC maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung
entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass der CWC kein Schaden oder ein Schaden
in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 5 Zahlung

1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge/ Skonti zum
Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind
ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. Die CWC ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den
Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei der CWC maßgeblich.
3. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht frist-
gerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz. Ist unser Kunde
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forder-
ungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz
zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur
bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung
berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis
beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

§ 6 Gebrauchsüberlassung und Mängel

1. Bei den von der CWC vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige
und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behand-
lung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
2. Die CWC stellt die Mietgegenstände in ihrem Lager Montag bis Freitag zwischen 10.00 -
18.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer
der vereinbarten Mietzeit bereit. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Über-
lassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel
oder eine etwaige Unvollständigkeit der CWC unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der
Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Miet-
gegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung
nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüg-
lich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige
bedarf der Schriftform i. S. v. IV. § 1.
3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein
solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung
verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und/ oder
gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 14 Abs. 2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur –
verpflichtet ist. Die CWC kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch
Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Die
CWC kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten
durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen verbunden wäre. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegen-
stände im Ausland befinden.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch der CWC erfolglos
geblieben ist oder die CWC die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs.
2 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet
an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch
dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel der CWC zwar unverzüglich angezeigt
hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht
möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde der
CWC zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschul-
den des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages
aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Miet-
gegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die
vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit
wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die
Inanspruchnahme des von der CWC empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht
dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den
Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz
der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich- rechtliche Genehmigungen rechtzeitig
einzuholen. Sofern die Montage durch die CWC erfolgt, hat der Mieter der CWC zuvor auf
Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Die CWC haftet nicht für die
Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§ 7 Schadensersatz

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn
diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die CWC, ihrer
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige
Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische,
vorhersehbare Schäden haftet die CWC darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahr-
lässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahr-
lässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die CWC, ihre gesetzlichen
Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen
gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten der CWC.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen (III).


§ 8 Verpflichtung und Haftung

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung
mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische An-
sprüche zugunsten der CWC zu vereinbaren. Soweit die CWC infolge der Nichtumsetzung
der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der
Kunde die CWC von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein
Servicepersonal von der CWC gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit
notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten
durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs ent-
standenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber
hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für
deren Beseitigung aufzukommen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und aus-
schließlich von fachkundigen Personen transportiert, aufgestellt, bedient und abgebaut
werden. Sollten Gegenstände ohne Personal von der CWC angemietet werden, hat der
Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere
der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher
Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände eine störungsfreie Stromver-
sorgung zu gewährleisten. Für Schäden infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder
-schwankungen hat der Kunde einzustehen.

§ 10 Versicherung

1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene
Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu
versichern.
2. Vereinbaren die CWC und der Kunde, dass die CWC die Versicherung übernimmt, hat der
Kunde der CWC die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt die CWC die Ver-
sicherung nicht, hat der Kunde der CWC den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen
nachzuweisen.

§ 11 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen,
Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, die
CWC unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maß-
nahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger
Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre der CWC zuzuordnen sind.

§ 12 Kündigung von Mietverträgen

1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Zugunsten der CWC liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B.
wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder
wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichs-
verfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses
mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem
Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

§ 13 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem
Zustand im Lager der CWC während des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum spätestens am
letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich
auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteil-
zubehör.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager
der CWC abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbe-
stätigung. Die CWC behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach
dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Voll-
ständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde die CWC hiervon unver-
züglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer
Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehen-
den Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten
Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich
vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem
Kleinteilzubehör hat der Kunde der CWC den Neuwert zu erstatten, es sei denn, der Kunde
weist nach, dass der CWC kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 14 Langfristig vermietete Gegenstände

1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die
Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat,
gelten ergänzend die Bestimmungen diese Paragraphen.
2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und soweit erforderlich auch die Instandsetzung
der Mietgegenstände.
3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen
und Wartungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen.
Die CWC erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und
Wartungstermine.
4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten
Arbeiten vorgenommen zu haben, ist die CWC ohne weitere Mahnungen und Frist-
setzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen
bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.


III. Verkauf von Gegenständen


§ 1 Lieferung

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt die CWC Transportmittel und Transport-
wege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit
gewählt wird.
2. Die CWC darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen
sind. Wird die Bezahlung einer Teilmenge verzögert, so kann die CWC die weitere
Erledigung der Bestellung aussetzen.
3. Liefertermine und Lieferfristen müssen von der CWC ausdrücklich schriftlich bestätigt
werden und gelten nur als annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die
Ware bis zu seinem Ablauf das Lager der CWC verlassen hat oder die Versandbereitschaft
angezeigt ist.
4. Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die
Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten der
CWC eintreten, die zu einer Verzögerung der Leistung führen und die Ware von der CWC
nicht beschafft werden kann, ist die CWC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf
Verlangen des Kunden hat die CWC sich dazu zu erklären, ob die CWC von dem Rück-
trittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist
liefern wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er
eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt
verstrichen ist.
5. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu,
wenn er der CWC eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Liefer-
zeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der
CWC, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische,
vorhersehbare Schäden haftet die CWC darüber hinaus auch, wenn sie durch grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch
fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der CWC, ihrer gesetzlichen Ver –
treter oder leitenden Angestellten verursachte worden sind.

§ 2 Gefahrübergang

1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden
über.
2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Unter-
gangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungs-
kauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der
CWC spesenfrei innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug auszu-
gleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
2. Sollte der Zahlungsverzug eintreten, also die Zahlung nicht in der unter Abs. 1 genannten Frist
erfolgen, dann gelten die Mietpreisbedingungen ( Ziff. II ) der CWC vom Tag der Lieferung bis
zum Tag der Zahlung. Der Kaufpreis bleibt davon unberührt. Lediglich Verzugszinsen werden
dann nicht zusätzlich berechnet.
3. Im Übrigen gilt die Regelung unter Ziff. II § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB behält sich die CWC das Eigentum
an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unter-
nehmern im Sinne des § 14 BGB behält sich die CWC das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, der CWC einen Zugriff Dritter auf die Ware etwa im Falle einer
Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich
mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der
Kunde der CWC unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. Die CWC ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung
vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäfts-
gang weiterzuveräußern. Er tritt der CWC bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten er-
wachsen. Die CWC nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur
Einziehung der Forderung ermächtigt. Die CWC behält sich jedoch vor, die Forderung
selbst einzuziehen, soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im
Auftrag der CWC. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die der CWC nicht
gehören, so erwirbt die CWC an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert
der von der CWC gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die
Ware mit anderen, der CWC nicht gehörenden Gegenständen, vermischt wird.


§ 5 Gewährleistung

1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften
mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu
hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt. Schadensersatzansprüche für Mängel an gebrauch-
ten Sachen, einen fach- und sachgemäßen Umgang vorausgesetzt, verjähren in einem Jahr.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung der CWC. § 444 (Haftungsausschluss)
bleibt unberührt.
3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet die CWC für Mängel neuer
Gegenstände mit folgender Maßgabe Gewähr:
3a.Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl der CWC die Nach-
besserung oder Ersatzlieferung.
3b.Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3c.Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang
der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungs-
anspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war nicht erkennbar. Zeigt sich ein
Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich
angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer
trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den
Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit
der Mangelrüge.
3d.Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
3e.Bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gilt als Beschaffenheit der Ware nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Werbung
oder Anpreisungen des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheits-
angabe der Ware dar.

§ 6 Schadensersatz

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn
diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der CWC, ihrer gesetz-
lichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden
haftet die CWC darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten der CWC, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verur-
sacht worden sind.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der CWC zurechen-
baren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


IV. Vermittlung von künstlerischen Leistungen


§ 1 Anmeldung

Der Kunde versichert, dass der Veranstaltung keine gesetzlichen oder behördlichen Auflagen
und Vorschriften entgegenstehen. Die eventuell notwendigen Anmeldungen und die Zahlung
der damit verbundenen Gebühren übernimmt der Kunde.

§ 2 Veranstaltungsobjekt

Die Spielfertigkeit des Objektes, die örtliche Organisation der Veranstaltung (Kartenverkauf,
Werbung etc.) und die Einhaltung des GAB, der Spielstättenverordnung sowie sonstiger
Sicherheitsbestimmungen obliegen dem Kunden.

§ 3 Garderobe und Catering

Zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Arbeitsbedingungen für die Künstler hat der Veranstalter
heizbare (Winter) und verschließbare Garderoben mit Spiegeln, Waschgelegenheit und Vor-
richtungen zum Aufhängen von Kostümen, des weiteren einen geeigneten verschließbaren
Raum zur Aufbewahrung der Instrumentenverpackungen, Noten, Requisiten und sonstiger
Wertgegenstände zu stellen.
Das Catering stellt der Kunde entsprechend den konkreten Vertragsanforderungen der
jeweiligen Künstler zur Verfügung. Speisen und Getränke sind für den Künstler und dessen
Begleitung im ortsüblichen Rahmen frei.

§ 4 Haftung

Der Kunde haftet für die Sicherheit der Künstler sowie für alle durch Feuer, Einbruch, Dieb-
stahl, Randale und unsachgemäße Handhabung entstandenen Schäden der zur Aufführung
notwendigen mitgebrachten technischen Anlagen, Instrumente und sonstigen Gegenstände
während des Aufenthalts am Veranstaltungsort.

§ 5 Auftritt

Der Künstler ist in der Ausgestaltung, dem Inhalt und der Darbietung seines Programms frei.
Art und Charakter der Aufführung sind dem Kunden bekannt. Weisungen des Kunden oder
eines Dritten unterliegt der Künstler nicht. Die Zahlung der Gesamtvergütung ist unabhängig
vom Erfolg des Künstlers beim Publikum.

§ 6 Mitschnitt

Audio- bzw. Filmmitschnitte und -übertragungen der kompletten bzw. teilweisen Aufführung
des Künstlers bedürfen dessen schriftlicher Einverständniserklärung. Dies gilt auch für die
Veröffentlichung, Vervielfältigung bzw. Sendung der durch den Künstler freigegebenen
Mitschnitte.

§ 7 Vertragsänderung, -aufhebung bzw. Rücktritt oder Kündigung

Eine Aufhebung oder Änderungen des vorliegenden Künstlervertrages bedürfen der Schriftform.
Gleichzeitig ist die daraus entstandene Aufwendungsvergütung zu regeln.
Der Vertrag ist nicht kündbar. Lediglich bei nachweisbarer Nichterfüllung der vertraglich
vereinbarten Pflichten können beide Vertragspartner den Rücktritt vom Vertrag geltend machen.
Im Falle einer solchen Kündigung oder eines solchen Rücktritts durch die CWC bzw. dessen
Vertragspartner gilt als vereinbart, dass sämtliche nachzuweisenden Kosten und Aufwendungen
der CWC bzw. derer Vertragspartner zu erstatten sind.
Entfällt der Auftritt durch Verschulden des Künstlers, ist dieser bei Vorliegen von leichter Fahr-
lässigkeit zum Schadensersatz maximal bis zur Höhe der unter § 11 vereinbarten Konventional-
strafe verpflichtet.
Wird durch ein unabwendbares Ereignis der Ausfall der Veranstaltung verursacht, verpflichten
sich die Vertragspartner, alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Veranstaltung zu einem anderen
Zeitpunkt durchzuführen. Die Aufwendungsvergütung für die CWC bzw. dessen Vertrags-
partner bleibt vorbehalten. Die CWC ist bei der Verhinderung von Künstlern oder aus anderen
zwingenden Gründen berechtigt, Programmänderungen vorzunehmen bzw. den Auftrag an ein
anderes Unternehmen zu vergeben und die Ansprüche aus diesem Vertrag an dieses
Unternehmen abzutreten.

§ 8 Krankheit

Kann der Künstler infolge von Krankheit die Vertragsleistung nicht erbringen, entfallen alle
Ansprüche aus diesem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen. Auf Anforderung des Kunden
ist der Künstler verpflichtet, ihm die Erkrankung durch ein ärztliches Attest innerhalb einer
Woche nachzuweisen. Ein Ersatztermin kommt nur durch eine ausdrücklich neue Vereinbarung
der Vertragspartner zustande.

§ 9 Medieneinsatz

Sofern der Künstler für den Termin seines Auftrittes eine Verpflichtung beim Fernsehen
(Produktionstermin) benennt, ist der Kunde verpflichtet, den Künstler zu dem genannten
Zwecke aus diesem Vertrag zu entlassen. Der Künstler ist verpflichtet, dies dem Kunden sofort
anzuzeigen und eine Ersatzveranstaltung zu den Konditionen dieses Vertrages durchzuführen.
Ort und Zeitpunkt einer solchen können nur im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.

§ 10 Risiko

Das betriebliche und persönliche Risiko für eine ordnungsgemäße Abwicklung trägt der Kunde.
Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Kunden ist der Künstler nicht verpflichtet aufzutreten.
Bei Ereignissen, die infolge höherer Gewalt die Nichterfüllung des Vertrages bedingen, gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Konventionalstrafe

Als Konventionalstrafe, für den Fall der schuldhaften Vertragsverletzung, wird die laut dem
Vertrag zu zahlende Gage inkl. Umsatzsteuer vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche,
außer Provisionen bei Direktkontakten zu Künstlern und dem Künstler durch die Vertrags-
verletzung entstandene Reisekosten und -spesen., sind damit ausgeschlossen.

§ 12 Zahlungsziele

Die vereinbarten Vertragssummen werden bis 3 Tage vor der Veranstaltung per Überweisung
oder direkt vor Veranstaltungsbeginn in bar fällig.

§ 13 Steuer/GEMA

Der Künstler kommt für seine Steuern selbst auf. Alle fälligen Beträge für die Künstlersozial-
kasse und die GEMA gehen zu Lasten des Kunden.

§ 14 Gagengeheimnis

Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, keinem Dritten Auskunft über die vereinbarte Gage
zu geben, es sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet. Bei Zuwiderhandlungen zahlt der
Kunde der CWC bzw. dessen Vertragspartner die unter § l1 vereinbarte Konventionalstrafe.

§ 17 Schlussbestimmungen

Es gilt als vereinbart, dass alle geistigen Leistungen zur Realisierung dieses Vertrages Eigentum
der CWC bleiben und nur durch diese wieder- bzw. weiterverwendet werden dürfen. Künstler,
die als Subunternehmer der CWC zum ersten Mal eine Leistung beim Kunden erbringen,
können zukünftig nur noch über die CWC gebucht werden. Sollte dies durch den Kunden
umgangen werden, so ist die CWC berechtigt, dem Kunden für diese Leistungen ihre Agentur-
provision in Höhe von 15% des Gesamtnettovertragspreises auch dann in Rechnung zu
stellen, wenn die CWC ansonsten primär nicht mit der Veranstaltung bzw. der Leistungs-
erbringung in Verbindung steht.
Sollten die Vertragvereinbarungen, insbesondere die des § 12 durch den Kunden nicht
eingehalten werden, so entfällt der Rechtsanspruch des Kunden auf Vertragserfüllung durch die
CWC bzw. dessen Vertragspartner. Die Ansprüche der CWC bzw. derer Vertragspartner gegen-
über dem Kunden bleiben zu 100% bestehen, da die Gründe für die Unerfüllbarkeit des
Vertrages in diesen Fällen beim Kunden liegen. Als Nachfrist zur Regulierung der Zahlungs-
ziele (Scheck/Konto und Konto/Konto) erhält der AG / Kunde max. zwei Tage. Das Zahlungs-
ziel am Tage der Veranstaltung wird hiervon ausdrücklich nicht berührt.

V. Form/ Schlussbestimmungen


§ 1 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch
Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 2 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht
wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der
sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich
Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der CWC und dem Kunden
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs-
und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz der CWC. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit
alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist
der Sitz der CWC ausschließlicher Gerichtsstand.

Alle technischen Angaben ohne Gewähr.
Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten.

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