Allgemeine Geschäftsbedingungen der CWC PASEMANN
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB
genannt) sind Grundlage und
Bestandteil aller zwischen der CULTUR
& WERBE COMPANY PASEMANN (nachfolgend
CWC genannt) und ihren
Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen
Verträge,
welche die Vermietung bzw. den Verkauf von Gegenständen, die
Vermittlung von
künstlerischen Leistungen und/ oder hiermit
zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen
der CWC zum
Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon
abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertrags-
bestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird
ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vorverhandlung, Angebot und Vertragsabschluß
1. Der Kunde benennt der CWC den Zeitraum, den Ort, die
Ausstattung der Räumlichkeiten, die
gewünschte künstlerische
Ausgestaltung und den genauen technischen Aufwand der geplanten
Veranstaltung.
2. Die CWC fertigt ein unverbindliches Angebot
an. Die Auftragserteilung durch den Kunden
bedarf der Schriftform
und ist für den Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftrags-
erteilung bindend.
3. Die CWC ist in der Entscheidung über
die Annahme frei.
4. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die
CWC zustande.
5. Die Vollmacht der Vertreter der CWC erstreckt
sich nicht weiter, als es in dieser Hinsicht im
Betrieb der CWC
üblich ist. Allein Kraft ausdrücklicher schriftlicher Vollmacht
kann von der
vorgenannten, beabsichtigten Vollmacht abgesehen
werden.
6. Alle Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen, technischen
Umschreibungen, Skizzen oder Pläne,
die die CWC übergibt,
bleiben unter dem ausdrücklichen Vorbehalt ihrer Autorenrechte
Eigentum der CWC. Damit verbunden ist das Verbot, ganze oder
teilweise Kopien anzufertigen
oder diese an Dritte zur
Kenntnisnahme weiterzugeben, sofern dafür nicht die schriftliche
Zustimmung der CWC vorliegt.
7. Angaben über Abmessungen,
Arbeitsweise der Geräte und andere technische Daten, wie sie in
Preislisten, Katalogen, Prospekten oder Anzeigen angegeben sind,
werden als annähernde Werte
verstanden, binden die CWC nur, wenn
eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen
wurde.
§ 3 Preisgestaltung
1. Alle mit der CWC vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwert-
steuer.
2. Mietpreise gelten ab
Lager. Kaufpreise zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungs-
kosten gelten ebenfalls ab Lager.
3. Bei einem Zahlungsverzug
tritt der automatische Widerruf sämtlicher Rabattvereinbarungen
ein, die volle Summe der Rabatte wird zur Hauptforderung
fällig.
4. Es werden generell keine Rabatte auf Pauschalpreise,
Personal und Transport gewährt.
5. Ortsübliches Catering während
des Aufbaus, der Veranstaltung und des Abbaus gehen zu Lasten
des
Kunden.
6. Die CWC hat das Recht, Vorauszahlungen, Kautionen oder
Bankbürgschaften bis zur Höhe des
Wertes der Ware bzw. der
geforderten Dienstleistung zu verlangen.
II. Vermietung von Gegenständen
§ 1 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der
Mietgegenstände im Lager der
CWC (Mietbeginn) und den
vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände
im Lager der
CWC (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, die
CWC
oder ein Dritter den Transport durchführt.
§ 2 Vergütung
1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der
jeweils bei Vertragsabschluss
gültigen Preisliste der CWC
enthaltene Mietpreis als vereinbart.
2. Ist in Verträgen über
zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Be-
treuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht
geregelt, gilt ein branchen-
übliches Entgelt als vereinbart.
§ 3 Transport
1. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet die CWC
nicht den Transport der
Mietgegenstände. Übernimmt die CWC den
Transport der Mietgegenstände durch aus-
drückliche
Vereinbarung zwischen der CWC und dem Kunden, kann die CWC den Trans-
port nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für
etwaige Schadensersatz-
ansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.
2.
Lässt die CWC den Transport von einem Dritten durchführen, hat der
Kunde vorrangig den
Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche
in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu
diesem Zweck Abtretung
der der CWC gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in dem-
jenigen
Umfang verlangen, in dem die CWC dem Kunden gegenüber gemäß § 7
Abs. 1 und
2 zur Haftung verpflichtet ist.
§ 4 Stornierung durch den Kunden
1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden
Regelungen schriftlich zu
kündigen (Stornierung). Die Kündigung
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der
Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 20 % der gesamten Vergütung
gemäß
§ 2, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn
storniert wird, 50 % der gesamten
Vergütung gemäß § 2, wenn
spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und
80 %
der Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 3 Tage vor
Vertragsbeginn storniert wird,
als Schadenersatz an die CWC zu
zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang
des
Kündigungsschreibens bei der CWC maßgeblich. Die
Schadensersatzverpflichtung
entfällt insoweit, als der Kunde
nachweist, dass der CWC kein Schaden oder ein Schaden
in
wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 5 Zahlung
1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete
ohne Abzüge/ Skonti zum
Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns
fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind
ebenfalls bei
Vertragsbeginn fällig. Die CWC ist zur Übergabe der Mietgegenstände
an den
Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung
der Vergütung verpflichtet.
2. Für die Rechtzeitigkeit der
Zahlung ist der Eingang des Geldes bei der CWC maßgeblich.
3. Ist
unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei
nicht frist-
gerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 %
über dem Basiszinssatz. Ist unser Kunde
Verbraucher im Sinne des
§ 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forder-
ungen
aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem
Basiszinssatz
zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Zur Ausübung von
Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur
bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderung
berechtigt. Zur Ausübung von
Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis
beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.
§ 6 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1. Bei den von der CWC vermieteten Gegenständen handelt es sich
um technisch aufwendige
und dementsprechend störungsempfindliche
Geräte, die eine besonders sorgfältige Behand-
lung sowie die
Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
2. Die
CWC stellt die Mietgegenstände in ihrem Lager Montag bis Freitag
zwischen 10.00 -
18.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen
Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer
der vereinbarten
Mietzeit bereit. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei
Über-
lassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu
untersuchen und einen etwaigen Mangel
oder eine etwaige
Unvollständigkeit der CWC unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der
Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der
überlassenen Miet-
gegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei
denn, dass der Mangel bei der Untersuchung
nicht erkennbar war.
Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüg-
lich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der
Zustand der überlassenen
Mietgegenstände auch in Ansehung
dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige
bedarf der
Schriftform i. S. v. IV. § 1.
3. Sind die Mietgegenstände im
Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein
solcher
Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige
Nachbesserung
verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den
Mangel selbst verursacht hat und/ oder
gemäß § 7 Abs. 1 S. 1
bis S. 3, § 14 Abs. 2 zur Instandhaltung – einschließlich
Reparatur –
verpflichtet ist. Die CWC kann das
Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch
Bereitstellung
eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen.
Die
CWC kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-,
Wege- und Arbeitskosten
durch den Kunden abhängig machen, wenn
die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen
verbunden wäre. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die
Mietgegen-
stände im Ausland befinden.
4. Ein Minderungs-
oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch der
CWC erfolglos
geblieben ist oder die CWC die Nachbesserung
mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs.
2 S. 5 abgelehnt hat.
Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet
an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß §
543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
BGB kündigen oder Schadenersatz
verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch
dann
ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel der CWC zwar unverzüglich
angezeigt
hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2
genannten Zeitraums jedoch nicht
möglich war. Im Falle einer
unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde der
CWC zum
Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches
Mitverschul-
den des Kunden an dem Mangel schließt das
Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist
der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages
aufgrund
Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn
die Miet-
gegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind
und die Mangelhaftigkeit die
vertraglich vorausgesetzte
Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit
wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch
aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die
Inanspruchnahme des von der CWC empfohlenen und angebotenen
Fachpersonals an, steht
dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur
im Falle des Nachweises zu, dass für den
Mangel keine
Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
7. Der
Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem
geplanten Einsatz
der Mietgegenstände etwa erforderliche
öffentlich- rechtliche Genehmigungen rechtzeitig
einzuholen.
Sofern die Montage durch die CWC erfolgt, hat der Mieter der CWC
zuvor auf
Verlangen die erforderlichen Genehmigungen
nachzuweisen. Die CWC haftet nicht für die
Genehmigungsfähigkeit
des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 7 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen
dem Kunden nur zu, wenn
diese auf vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Pflichtverletzung durch die CWC, ihrer
gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der
verschuldensunabhängige
Schadensersatzanspruch gemäß § 536
Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische,
vorhersehbare
Schäden haftet die CWC darüber hinaus auch, wenn sie durch grob
fahr-
lässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen
Erfüllungsgehilfen oder durch fahr-
lässige Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten durch die CWC, ihre gesetzlichen
Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese
Haftungsbeschränkungen
gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen
Vertreter und leitenden Angestellten der CWC.
2. Die Haftung für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit
bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen
unberührt.
3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den
Verkauf von Gegenständen (III).
§ 8 Verpflichtung und Haftung
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende
Haftungsbeschränkung
mit seinen Vertragspartnern (Künstler,
Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische An-
sprüche
zugunsten der CWC zu vereinbaren. Soweit die CWC infolge der
Nichtumsetzung
der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz
in Anspruch genommen wird, hat der
Kunde die CWC von diesen
Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 9 Pflichten des Kunden
während der Mietzeit
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln.
Sofern der Kunde kein
Servicepersonal von der CWC gebucht hat,
muss der Kunde alle während der Mietzeit
notwendigen
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten
durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des
Mietgebrauchs ent-
standenden Mängel an Leuchtmitteln und
Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber
hinaus hat der Kunde
alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für
deren Beseitigung aufzukommen.
2. Die Mietgegenstände dürfen
nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und aus-
schließlich
von fachkundigen Personen transportiert, aufgestellt, bedient und
abgebaut
werden. Sollten Gegenstände ohne Personal von der CWC
angemietet werden, hat der
Kunde für die fortwährende
Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere
der
Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes
Deutscher
Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde hat
während der Nutzung der Mietgegenstände eine störungsfreie
Stromver-
sorgung zu gewährleisten. Für Schäden infolge von
Stromausfall, -unterbrechungen oder
-schwankungen hat der Kunde
einzustehen.
§ 10 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen
Mietgegenständen verbundene
Risiko (Verlust, Diebstahl,
Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu
versichern.
2. Vereinbaren die CWC und der Kunde, dass die CWC
die Versicherung übernimmt, hat der
Kunde der CWC die Kosten der
Versicherung zu erstatten. Übernimmt die CWC die Ver-
sicherung
nicht, hat der Kunde der CWC den Abschluss einer Versicherung auf
Verlangen
nachzuweisen.
§ 11 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen,
Inanspruchnahmen,
Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen
Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, die
CWC unter
Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen
Maß-
nahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten
der Abwehr derartiger
Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die
Eingriffe der Sphäre der CWC zuzuordnen sind.
§ 12 Kündigung von Mietverträgen
1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem
Grund gekündigt werden.
Dies gilt auch für vereinbarte
Zusatzleistungen.
2. Zugunsten der CWC liegt ein wichtiger Grund
insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B.
wenn gegen ihn
Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen
oder
wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein
außergerichtliches Vergleichs-
verfahren beantragt wird;
b)
der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der
Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden
Mietzinses
mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander
folgende Termine oder mit einem
Gesamtbetrag in Höhe des für
zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.
§ 13 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in
sauberem sowie einwandfreiem
Zustand im Lager der CWC während
des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum spätestens am
letzten Tag
der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht
erstreckt sich
auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere
auf Leuchtmittel und anderes Kleinteil-
zubehör.
2. Die
Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller
Mietgegenstände im Lager
der CWC abgeschlossen. Nach der
Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbe-
stätigung. Die
CWC behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch
nach
dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt
nicht als Billigung der Voll-
ständigkeit und des Zustandes der
zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte
Mietzeit überschritten, so hat der Kunde die CWC hiervon
unver-
züglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des
Gebrauchs führt nicht zu einer
Verlängerung des
Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit
hinausgehen-
den Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in
Höhe der pro Tag vereinbarten
Vergütung zu entrichten. Diese
Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich
vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich
vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
Die Geltendmachung weiterer
Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Im Falle des Verlusts oder der
schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem
Kleinteilzubehör hat der Kunde der CWC den Neuwert zu erstatten,
es sei denn, der Kunde
weist nach, dass der CWC kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 14 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt
oder der Kunde die
Mietgegenstände aufgrund verspäteter
Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat,
gelten ergänzend
die Bestimmungen diese Paragraphen.
2. Dem Kunden obliegt die
Instandhaltung und soweit erforderlich auch die Instandsetzung
der
Mietgegenstände.
3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich
vorgeschriebenen technischen Überprüfungen
und Wartungen der
Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen.
Die CWC erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende
Prüfungs- und
Wartungstermine.
4. Gibt der Kunde die
Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten
Arbeiten vorgenommen zu haben, ist die CWC ohne weitere Mahnungen
und Frist-
setzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf
Kosten des Kunden vorzunehmen
bzw. durch Dritte vornehmen zu
lassen.
III. Verkauf von Gegenständen
§ 1 Lieferung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt die CWC
Transportmittel und Transport-
wege, ohne dafür verantwortlich
zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit
gewählt
wird.
2. Die CWC darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen,
die jeweils gesondert zu bezahlen
sind. Wird die Bezahlung einer
Teilmenge verzögert, so kann die CWC die weitere
Erledigung der
Bestellung aussetzen.
3. Liefertermine und Lieferfristen müssen
von der CWC ausdrücklich schriftlich bestätigt
werden und
gelten nur als annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist
eingehalten, wenn die
Ware bis zu seinem Ablauf das Lager der CWC
verlassen hat oder die Versandbereitschaft
angezeigt ist.
4.
Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen
verlängern sich die
Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall
oder wenn Umstände bei den Lieferanten der
CWC eintreten, die zu
einer Verzögerung der Leistung führen und die Ware von der CWC
nicht beschafft werden kann, ist die CWC berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Auf
Verlangen des Kunden hat die CWC sich dazu
zu erklären, ob die CWC von dem Rück-
trittsrecht Gebrauch
macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist
liefern wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, nachdem er
eine angemessene Nachfrist von
wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt
verstrichen
ist.
5. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der
Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu,
wenn er der CWC eine
Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Liefer-
zeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung der
CWC, ihrer gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische,
vorhersehbare Schäden haftet die CWC darüber hinaus auch, wenn
sie durch grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines
einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch
fahrlässige Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten der CWC, ihrer gesetzlichen Ver
–
treter oder leitenden Angestellten verursachte worden sind.
§ 2 Gefahrübergang
1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die
Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim
Versendungskauf
mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer
oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person
oder Anstalt auf den Kunden
über.
2. Ist der Kunde
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen
Unter-
gangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften
Sache auch beim Versendungs-
kauf erst mit der Übergabe der
Sache auf den Kunden über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn
der Kunde im Verzug der Annahme ist.
§ 3 Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, sind die Rechnungen der
CWC spesenfrei innerhalb von 10
Tagen nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug auszu-
gleichen. Nach
Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
2. Sollte
der Zahlungsverzug eintreten, also die Zahlung nicht in der unter
Abs. 1 genannten Frist
erfolgen, dann gelten die
Mietpreisbedingungen ( Ziff. II ) der CWC vom Tag der Lieferung bis
zum Tag der Zahlung. Der Kaufpreis bleibt davon unberührt.
Lediglich Verzugszinsen werden
dann nicht zusätzlich
berechnet.
3. Im Übrigen gilt die Regelung unter Ziff. II § 5
Abs. 2 bis 4 entsprechend.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB behält
sich die CWC das Eigentum
an der Ware bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unter-
nehmern im
Sinne des § 14 BGB behält sich die CWC das Eigentum an der Ware bis
zur
vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer
laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet,
die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf
eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen.
3. Der Kunde ist
verpflichtet, der CWC einen Zugriff Dritter auf die Ware etwa im
Falle einer
Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die
Vernichtung der Ware unverzüglich
mitzuteilen. Ein Besitzwechsel
der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der
Kunde der CWC
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. Die CWC ist berechtigt,
bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 2 und
3 dieser Bestimmung
vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
herauszuverlangen.
5. Ist der Kunde Unternehmer, ist er
berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäfts-
gang
weiterzuveräußern. Er tritt der CWC bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des
Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die
Weiterveräußerung gegen einen Dritten er-
wachsen. Die CWC
nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur
Einziehung der Forderung ermächtigt. Die CWC behält sich jedoch
vor, die Forderung
selbst einzuziehen, soweit der Unternehmer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt
und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware
durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im
Auftrag der
CWC. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die der CWC nicht
gehören, so erwirbt die CWC an der neuen Sache das Miteigentum
im Verhältnis zum Wert
der von der CWC gelieferten Ware zu den
sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die
Ware mit
anderen, der CWC nicht gehörenden Gegenständen, vermischt wird.
§ 5 Gewährleistung
1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die
gesetzlichen Vorschriften
mit der Maßgabe, dass die
Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu
hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt. Schadensersatzansprüche
für Mängel an gebrauch-
ten Sachen, einen fach- und sachgemäßen
Umgang vorausgesetzt, verjähren in einem Jahr.
2. Der Verkauf
gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung der CWC. § 444
(Haftungsausschluss)
bleibt unberührt.
3. Ist der Kunde
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet die CWC für Mängel
neuer
Gegenstände mit folgender Maßgabe Gewähr:
3a.Die
Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl der CWC
die Nach-
besserung oder Ersatzlieferung.
3b.Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags
(Rücktritt) verlangen.
Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3c.Der
Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab
Empfang
der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die
Geltendmachung des Gewährleistungs-
anspruchs ausgeschlossen, es
sei denn, der Mangel war nicht erkennbar. Zeigt sich ein
Mangel
später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen
schriftlich
angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer
trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für
den
Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und für die Rechtzeitigkeit
der Mangelrüge.
3d.Die
Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der
Ware.
3e.Bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gilt als
Beschaffenheit der Ware nur die
Produktbeschreibung des
Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Werbung
oder
Anpreisungen des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige
Beschaffenheits-
angabe der Ware dar.
§ 6 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen
dem Kunden nur zu, wenn
diese auf vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Pflichtverletzung der CWC, ihrer gesetz-
lichen
Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische,
vorhersehbare Schäden
haftet die CWC darüber hinaus auch, wenn
sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Handeln eines
einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten der CWC, ihre gesetzlichen
Vertreter oder leitende Angestellte verur-
sacht worden sind.
2.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche
des Kunden aus
Produkthaftung. Weiter gelten die
Haftungsbeschränkungen nicht bei der CWC zurechen-
baren Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
IV. Vermittlung von künstlerischen Leistungen
§ 1 Anmeldung
Der Kunde versichert, dass der Veranstaltung keine gesetzlichen
oder behördlichen Auflagen
und Vorschriften entgegenstehen. Die
eventuell notwendigen Anmeldungen und die Zahlung
der damit
verbundenen Gebühren übernimmt der Kunde.
§ 2 Veranstaltungsobjekt
Die Spielfertigkeit des Objektes, die örtliche Organisation der
Veranstaltung (Kartenverkauf,
Werbung etc.) und die Einhaltung
des GAB, der Spielstättenverordnung sowie sonstiger
Sicherheitsbestimmungen obliegen dem Kunden.
§ 3 Garderobe und Catering
Zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Arbeitsbedingungen für die
Künstler hat der Veranstalter
heizbare (Winter) und
verschließbare Garderoben mit Spiegeln, Waschgelegenheit und Vor-
richtungen zum Aufhängen von Kostümen, des weiteren einen
geeigneten verschließbaren
Raum zur Aufbewahrung der
Instrumentenverpackungen, Noten, Requisiten und sonstiger
Wertgegenstände zu stellen.
Das Catering stellt der Kunde
entsprechend den konkreten Vertragsanforderungen der
jeweiligen
Künstler zur Verfügung. Speisen und Getränke sind für den
Künstler und dessen
Begleitung im ortsüblichen Rahmen frei.
§ 4 Haftung
Der Kunde haftet für die Sicherheit der Künstler sowie für alle
durch Feuer, Einbruch, Dieb-
stahl, Randale und unsachgemäße
Handhabung entstandenen Schäden der zur Aufführung
notwendigen
mitgebrachten technischen Anlagen, Instrumente und sonstigen
Gegenstände
während des Aufenthalts am Veranstaltungsort.
§ 5 Auftritt
Der Künstler ist in der Ausgestaltung, dem Inhalt und der
Darbietung seines Programms frei.
Art und Charakter der
Aufführung sind dem Kunden bekannt. Weisungen des Kunden oder
eines
Dritten unterliegt der Künstler nicht. Die Zahlung der
Gesamtvergütung ist unabhängig
vom Erfolg des Künstlers beim
Publikum.
§ 6 Mitschnitt
Audio- bzw. Filmmitschnitte und
-übertragungen der kompletten bzw. teilweisen Aufführung
des
Künstlers bedürfen dessen schriftlicher Einverständniserklärung.
Dies gilt auch für die
Veröffentlichung, Vervielfältigung bzw.
Sendung der durch den Künstler freigegebenen
Mitschnitte.
§ 7 Vertragsänderung, -aufhebung bzw. Rücktritt oder Kündigung
Eine Aufhebung oder Änderungen des vorliegenden Künstlervertrages
bedürfen der Schriftform.
Gleichzeitig ist die daraus
entstandene Aufwendungsvergütung zu regeln.
Der Vertrag ist nicht
kündbar. Lediglich bei nachweisbarer Nichterfüllung der vertraglich
vereinbarten Pflichten können beide Vertragspartner den
Rücktritt vom Vertrag geltend machen.
Im Falle einer solchen
Kündigung oder eines solchen Rücktritts durch die CWC bzw. dessen
Vertragspartner gilt als vereinbart, dass sämtliche
nachzuweisenden Kosten und Aufwendungen
der CWC bzw. derer
Vertragspartner zu erstatten sind.
Entfällt der Auftritt durch
Verschulden des Künstlers, ist dieser bei Vorliegen von leichter
Fahr-
lässigkeit zum Schadensersatz maximal bis zur Höhe der
unter § 11 vereinbarten Konventional-
strafe verpflichtet.
Wird
durch ein unabwendbares Ereignis der Ausfall der Veranstaltung
verursacht, verpflichten
sich die Vertragspartner, alle
Möglichkeiten zu nutzen, um die Veranstaltung zu einem anderen
Zeitpunkt durchzuführen. Die Aufwendungsvergütung für die CWC
bzw. dessen Vertrags-
partner bleibt vorbehalten. Die CWC ist bei
der Verhinderung von Künstlern oder aus anderen
zwingenden
Gründen berechtigt, Programmänderungen vorzunehmen bzw. den Auftrag
an ein
anderes Unternehmen zu vergeben und die Ansprüche aus
diesem Vertrag an dieses
Unternehmen abzutreten.
§ 8 Krankheit
Kann der Künstler infolge von Krankheit die Vertragsleistung
nicht erbringen, entfallen alle
Ansprüche aus diesem Vertrag
oder aus anderen Rechtsgründen. Auf Anforderung des Kunden
ist
der Künstler verpflichtet, ihm die Erkrankung durch ein ärztliches
Attest innerhalb einer
Woche nachzuweisen. Ein Ersatztermin kommt
nur durch eine ausdrücklich neue Vereinbarung
der
Vertragspartner zustande.
§ 9 Medieneinsatz
Sofern der Künstler für den Termin seines Auftrittes eine
Verpflichtung beim Fernsehen
(Produktionstermin) benennt, ist der
Kunde verpflichtet, den Künstler zu dem genannten
Zwecke aus
diesem Vertrag zu entlassen. Der Künstler ist verpflichtet, dies dem
Kunden sofort
anzuzeigen und eine Ersatzveranstaltung zu den
Konditionen dieses Vertrages durchzuführen.
Ort und Zeitpunkt
einer solchen können nur im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt
werden.
§ 10 Risiko
Das betriebliche und persönliche Risiko für eine ordnungsgemäße
Abwicklung trägt der Kunde.
Bei schuldhafter Vertragsverletzung
des Kunden ist der Künstler nicht verpflichtet aufzutreten.
Bei
Ereignissen, die infolge höherer Gewalt die Nichterfüllung des
Vertrages bedingen, gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Konventionalstrafe
Als Konventionalstrafe, für den Fall der schuldhaften
Vertragsverletzung, wird die laut dem
Vertrag zu zahlende Gage
inkl. Umsatzsteuer vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche,
außer Provisionen bei Direktkontakten zu Künstlern und dem
Künstler durch die Vertrags-
verletzung entstandene Reisekosten
und -spesen., sind damit ausgeschlossen.
§ 12 Zahlungsziele
Die vereinbarten Vertragssummen werden bis 3 Tage vor der
Veranstaltung per Überweisung
oder direkt vor
Veranstaltungsbeginn in bar fällig.
§ 13 Steuer/GEMA
Der Künstler kommt für seine Steuern selbst auf. Alle fälligen
Beträge für die Künstlersozial-
kasse und die GEMA gehen zu
Lasten des Kunden.
§ 14 Gagengeheimnis
Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, keinem Dritten Auskunft
über die vereinbarte Gage
zu geben, es sei denn, er ist
gesetzlich dazu verpflichtet. Bei Zuwiderhandlungen zahlt der
Kunde
der CWC bzw. dessen Vertragspartner die unter § l1 vereinbarte
Konventionalstrafe.
§ 17 Schlussbestimmungen
Es gilt als vereinbart, dass alle geistigen Leistungen zur
Realisierung dieses Vertrages Eigentum
der CWC bleiben und nur
durch diese wieder- bzw. weiterverwendet werden dürfen. Künstler,
die als Subunternehmer der CWC zum ersten Mal eine Leistung beim
Kunden erbringen,
können zukünftig nur noch über die CWC
gebucht werden. Sollte dies durch den Kunden
umgangen werden, so
ist die CWC berechtigt, dem Kunden für diese Leistungen ihre
Agentur-
provision in Höhe von 15% des
Gesamtnettovertragspreises auch dann in Rechnung zu
stellen, wenn
die CWC ansonsten primär nicht mit der Veranstaltung bzw. der
Leistungs-
erbringung in Verbindung steht.
Sollten die
Vertragvereinbarungen, insbesondere die des § 12 durch den Kunden
nicht
eingehalten werden, so entfällt der Rechtsanspruch des
Kunden auf Vertragserfüllung durch die
CWC bzw. dessen
Vertragspartner. Die Ansprüche der CWC bzw. derer Vertragspartner
gegen-
über dem Kunden bleiben zu 100% bestehen, da die Gründe
für die Unerfüllbarkeit des
Vertrages in diesen Fällen beim
Kunden liegen. Als Nachfrist zur Regulierung der Zahlungs-
ziele
(Scheck/Konto und Konto/Konto) erhält der AG / Kunde max. zwei Tage.
Das Zahlungs-
ziel am Tage der Veranstaltung wird hiervon
ausdrücklich nicht berührt.
V. Form/ Schlussbestimmungen
§ 1 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist,
wird diese auch durch
Übermittlung durch Fernkopie (Telefax)
sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit
einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen ist, gewahrt.
§ 2 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB
unwirksam oder nicht
wirksam in den Vertrag einbezogen worden
sein, wird hiervon die Wirksamkeit der
sonstigen Bestimmungen
oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem
von ihnen wirtschaftlich
Gewollten am nächsten kommt.
3. Für
diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der CWC und dem
Kunden
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
deutsche Sprache ist Verhandlungs-
und Vertragssprache.
4.
Erfüllungsort ist der Sitz der CWC. Ist der Kunde Kaufmann, eine
Privatperson mit
alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ist
der Sitz der CWC
ausschließlicher Gerichtsstand.
Alle technischen Angaben ohne Gewähr.
Änderungen der Modelle,
Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten.





